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Rechtpraktisch.de.bietet mit „adRem“ nun auch Content für die Kanzlei-Homepage.
Damit wird es möglich, das Publikationsarchiv von Rechtpraktisch.de
den eigenen Besuchern zur Verfügung zu stellen. Eigener Aufwand wird
also entbehrlich.
Das Archiv enthält Veröffentlichungen der über 200 bei
Rechtpraktisch.de registrierten Rechts- und Steuerberater aus allen Bereichen
des Rechts. Die Anzeige der Inhalte erfolgt voll integriert im jeweiligen
Layout der Kanzleiseiten. Deren Besucher kann im Online-Angebot der Kanzlei
die Veröffentlichungen des Inhabers sowie die jeweils zehn aktuellsten
Neuerscheinungen bei Rechtpraktisch.de einsehen. Daneben hat er die Möglichkeit,
von den Kanzleiseiten aus das gesamte Rechtpraktisch-Archiv im Volltext
nach Stichwörtern zu durchsuchen.
Der Vorteil für den Abonnenten: Sein Internet-Auftritt bietet
den Besuchern nicht nur stets wechselnde Fachinformationen und den Zugang
zu einem wachsenden Online-Archiv. Er präsentiert sich zusätzlich
als Co-Autor eines großen Online-Nachschlagewerkes und unterstreicht
damit die eigene Beratungskompetenz. Sollen die eigenen Veröffentlichungen
im Vordergrund stehen, so können alle fremden Artikel vom Abonnenten
per Mausklick ausgeblendet werden. In dieser Form stellt adRem ein einfach
zu bedienendes Content-Management-System dar. Mit seiner Hilfe lassen sich
die Inhalte der Seite ohne Eingriff in die Programmierung unkompliziert
in Echtzeit aktualisieren.
Voraussetzung für die Nutzung von adRem ist die kostenfreie Anmeldung
bei Rechtpraktisch.de sowie die Veröffentlichung mindestens eines
eigenen Artikels. Das Abonnement kostet 18 EURO im Monat zzgl. USt.. Für
vier Wochen kann das System kostenfrei getestet werden.
http://www. www.rechtpraktisch.de/
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Ein Hinweis aus dem letzten Newsletter von Netlaw.de: „Wer verhindern will,
daß eine Wunsch-Domain, die für einen anderen registriert ist,
während eines laufenden Streits klammheimlich auf einen Dritten übertragen
wird, kann bei der DENIC e.G. nach § 3 Abs. 3 der DENIC-Registrierungsbedingungen
einen Antrag auf Vornahme eines DISPUTE-Eintrags stellen. Die Registrierungsstelle
beläßt die Domain dann zwar dem aktuellen Inhaber, verbietet
ihm aber jede Verfügung über die Domain. DISPUTE-Anträge
werden regelmäßig innerhalb von zwei Wochen kostenlos bearbeitet.
Die DENIC e.G. nimmt DISPUTE-Einträge nur dann vor, wenn der Antragsteller
in einem Formular versichert, daß er bessere Rechte an einer Adresse
besitzt als der derzeit eingetragene Inhaber. Hierzu muß er in der
Regel einen Handelsregisterauszug und/oder eine Markenurkunde vorlegen.
Zudem muß er die Registry von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen
des Domain-Inhabers ausdrücklich freistellen. Die Sperre wird zunächst
ein Jahr aufrechterhalten, kann dann aber verlängert werden, wenn
die Zeit für eine gerichtliche Entscheidung des Streits nicht ausreichte.
Die Eintragung ist (bislang) kostenfrei und erfolgt innerhalb weniger Stunden
nach Eingang des Antrags.“
http://www.netlaw.de/newsletter/news0202/index.html
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Nach einem Urteil des LG Düsseldorf vom 27.03.2002 (Az.: 12 O 48/02)
ist es nicht zulässig, im Index bzw. der Stichwortliste (Metatags)
einer Website Begriffe unterzubringen, wenn auf der entsprechenden Seite
keine Informationen oder Inhalte zu diesen Begriffen bereitgehalten werden.
Vorausgesetzt wurde der Einsatz im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken.
Das Urteil ist nachzulesen bei:
http://www.netlaw.de/urteile/lgd_32.htm
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Neue Literatur zum Thema Internet und Recht. Im Verlag Dr. Otto Schmidt,
Köln, erschien das „Rechts-Handbuch zum E-Commerce“ (Herausgeber:
Moritz/ Dreier). Das Werk umfaßt 1.224 Seiten und soll 124 Euro kosten.
Im gleichen Verlag wurden bereits „Vertragsrecht der Internet-Provider“
(Spindler) und „Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter“ (Spindler)
aufgelegt.
Weitere Informationen sowie eine Leseprobe finden sich unter:
http://www.otto-schmidt.de/ovs_verlagskatalog/vk_buchtipps_1005.html
bzw. bei
http://www.otto-schmidt.de
(Hauptseite, auch mit aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung)
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Wer als Anwalt eine Homepage unterhält sollte rasch prüfen, ob
die Anforderungen des neuen § 6 Teledienstegesetz eingehalten wurden.
Nach dessen Nr. 5 Buchstabe a bis d sind nun unter anderem auch Angaben
über die Berufsbezeichnung, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche
Regelungen (wie BORA, BRAO, BRAGO, FAO) und sogar die USt-Identifikationsnummer
sowie Partnerschaftsregisternummer (sofern vorhanden) auszubringen. Der
Aufwand läßt sich minimieren, indem man einen ergänzenden
Link auf die dazu eingerichtete Serviceseite der BRAK erstellt.
http://www.brak.de/aktuelles/1.Seite/TDG.html
Darüber hinaus informiert die Website der BRAK z.B. über relevante
Gesetzgebungsvorhaben, Berufsrecht, anwaltsgerichtliche Rechtsprechung,
Gebühren, Gebührenumstellung.
http://www.brak.de/
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