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Die juristische Suchmaschine Fahnder des Verlages Recht und Praxis hat
weitere Konkurrenz bekommen. eJura.de bietet eine „Internet Volltext-Suchmaschine
speziell für juristische Themen“. Seit Mai können damit nicht
nur deutsche sondern auch österreichische und europäische Jura-Seiten
recherchiert werden. Das unkompliziert zu bedienende Suchinterface enthält
bereits die wichtigsten Suchoptionen, so daß man nicht lange nach
der Funktionsweise forschen muß. Die Suchlogik umfaßt Und-/
Oder-Verknüpfungen sowie Phrasen- und Wortstammsuche. Eine Proberecherche
nach „Internet“ ergab 6.142 Treffer aus einem Gesamtindex von 16.995 verzeichneten
Internetquellen. Gleich an zweiter Stelle erschien das Mitwohnzentralen-Urteil
zum Internet-Recht. Zum Stichwort „Schaden“ fand eJura.de immerhin noch
759 Quellen.
eJura.de bietet außerdem 7 online-Foren zu verschiedenen Bereichen
des online-Rechts, denen allerdings noch eine höhere Frequentierung
zu wünschen ist.
http://www.ejura.de
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Eine andere juristische Suchmaschine ist meta-JUR des Forums Deutsches
Recht. meta-JUR sucht in 11 juristischen Internet-Quellen und erzielte
zum Stichwort „Internet“ 892 Treffer.
Die Suchmaschine Metalaw (www.metalaw.de) wurde bereits im August-Heft
erwähnt.
Erheblich mehr Ergebnisse erhält man mit dem bei jura.de angebotenen
Suchwerkzeug: 34.900 zum Stichwort „Internet“ und 1.661 zu „Schaden“. Die
spontane Vermutung, es handele sich dabei um allgemeine Quellen ohne juristischen
Bezug oder um eine Ausgliederung anderer Searchengines, ließ sich
nicht erhärten. Die geprüften Treffer kamen durchgehend aus dem
juristischen Bereich. jura.de gibt an, 127.549 Internet-Quellen indiziert
zu haben (Recherchezeitpunkt). Hervorzuheben ist auch der flinke juristische
Newsticker von jura.de. Betreiber des Dienstes ist die NeT&Trade GmbH,
Bonn.
http://www.meta-jur.de
http://www.jura.de
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Bei suasus.de ist man spezialisiert auf verschiedene Hotline-Dienste. Neben
Computerrat, Dolmetscherdiensten oder tierärztlicher Beratung gibt
es auch den Tele-Rechtsanwalt. Die Kontaktaufnahme erfolgt auf herkömmliche
Art per Telefon über eine 0190-Nummer (3,63 DM/Min). Man bietet die
Dienste jedoch nicht selbst an, sondern bezeichnet sich lediglich als Verbindungsdienst.
Die Beratung kommt vom selbständigen, in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt, der dann sofort am Telefon berät. Der Verbindungsdienst
steht nach Aussage des Anbieters zwischen 8 und 24 Uhr und auch sonn- und
feiertags zur Verfügung. Der interessierte Anwalt kann sich über
ein vorbereitetes Formular selbst eintragen, um am Verbindungsdienst teilzunehmen.
http://www.suasus.de
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Die rechtliche Etablierung einer „elektronischen Form“ soll demnächst
soweit sein. Die nationale Pflichtumsetzung im Rahmen der europäischen
eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.00 wurde mit dem „Entwurf eines
Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (Stand: 6. September
2000)“ bereits in die Wege geleitet. Die Inkraftsetzung ist für 1/2001
vorgesehen. Das Gesetz wird u.a. eine Reihe von Änderungen des BGB
und der ZPO mit sich bringen. So kann die elektronische Form in Zukunft
die Schriftform ersetzen (§§ 126 III, 126a BGB neu). Flankierend
wird eine neue „Textform“ eingeführt, die keine Unterschrift mehr
voraussetzt und das bisherige gesetzliche Schriftformerfordernis einiger
Vorschriften einer angemessenen Praxiserleichterung zuführt (§
126b BGB neu).
Die praktische Anwendung der elektronische Form setzt Grundkenntnisse
des elektronischen Verschlüsselungsorganisation voraus. Die elektronische
Form entsteht durch einen geschriebenen Namenszusatz im elektronischen
Dokument und die Unterzeichnung per qualifizierter (fortgeschrittener)
elektronischer Signatur. Dazu gibt es entsprechende Software oder Hardwarezusätze.
Die Echtheit der Signatur selbst muß eine vom Nutzer beauftragte
private Zertifizierungsstelle bestätigen können (Zertifikat).
Die elektronische Signierung wurde bereits mit dem Signaturgesetz vom
01.08.97 (Teil des IuKDG) und der SigV national geregelt. Aktuell ist nur
noch die europäische Signaturrichtlinie 99/93/EG vom 13.12.99 einzuarbeiten.
Sie bringt den Begriff der „qualifizierten elektronischen Signatur“; bei
dieser sind im Unterschied zur bisherigen Regelung u.a optionale persönliche
Begleitdaten vorgesehen, z.B. zur Vertretungsmacht einer Person. Den Text
des Entwurfs zum Formenänderungsgesetz kann man beim BMJ abrufen.
Er enthält im Begründungsteil ausführliche Stellungnahmen
und sachliche Erklärungen und ist auch zur Einarbeitung in den Problemkreis
geeignet.
http://www.bundesjustizministerium.de/ggv/ggv_i.htm
bzw.
http://www.bundesjustizministerium.de/ggv/bgbrege1.pdf
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