- Benutzung von E-Mail in der anwaltlichen Korrespondenz Nach einer Meldung
im Law News Network (Brenda Sandburg vom 28.04.99) erhebe die „American
Bar Association“ keine Bedenken gegen die Benutzung von E-Mail zum Versand
von Mandantenpost. Im allgemeinen verletze der Anwalt nicht den Datenschutz,
wenn er per unverschlüsselter elektronischer Post versende. Das klingt
erstaunlich, wird aber damit begründet, daß die Verschwiegenheitspflicht
und Pflicht zum Datenschutz innerhalb eines Kommunikationsmediums nicht
absolut zu sehen sei. Eine vernünftige Beachtung genüge. So könne
die Kommunikation per E-Mail durchaus mit herkömmlichen Medien wie
Telefon, Fax, oder Briefpost verglichen werden. Briefpost könne z.B.
verloren gehen oder gestohlen werden, Telefone könnten abgehört
werden. Dennoch genügten beide Fälle in vernünftigem Maße
den Schutzanforderungen. Nach Ansicht der ABA treffe dies genauso auf E-Mail
zu.
http://www.lawnewsnet.com/stories/A953-1999Apr27.html
Die Pressemitteilung der American Bar Association ist auch direkt auf
deren Internet-Site abrufbar (Titel: „Ethics Opinion: Lawyers May Transmit
Client Documents Via E-Mail, Under Most Circumstances“). Man führt
dort unter Public Information / Media Information/ Press Releases ein Archiv,
das momentan bis Mai 1996 zurückreicht.
http://www.abanet.org/media/apr99/ethics.html
- Seit längerem steht die Umsetzung der Europäischen Fernabsatzrichtlinie
(97/7/EG von 20.5.97) in nationales Recht aus. Hierzu liegt nun ein Entwurf
des Bundesjustizministeriums vor. Der Entwurf zum Fernabsatzgesetz vom
31.5.99 orientiert sich an bewährten Gesetzesmustern zum Vertragsschluß
in schutzwürdigen Lebensbereichen des Verbrauchers (Haustürgeschäfte,
Verbraucherkreditverträge). Von der Richtlinie vorgesehen waren u.a.
ein Widerrufsrecht sowie eine Pflicht des Anbieters zur Gewährung
bestimmter Hintergrundinformationen (Unterrichtung des Verbrauchers). Der
Entwurf steht neben anderen Dokumenten online beim Bundesjustizministeriums
zur Kopie bereit.
http://www.bmj.bund.de/download/fernag.pdf
- Für Aufregung sorgte ein Vorschlag der EU-Kommmission für
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
(1999/C 30/04) zum sogenannten E-Mail-Spamming. Nach Richtersprüchen
u.a. der LG Traunstein und Berlin schien es klar zu sein: Für unverlangt
per E-Mail zugesandte Werbung gilt das gleiche wie für die Werbung
per Telefax, sie ist prinzipiell störend und unzulässig. In offizieller
Eingabe des Verbandes der deutschen Internet-Wirtschaft, des eco-Forums
Köln und der HRP-Unternehmensberatung Berlin vom 19.03.99 wurde vom
Parlament eine Korrektur verlangt. Man forderte Änderungen am Artikel
7 der geplanten EU-Richtlinie zum Electronic Commerce. Der vorgelegte Entwurf
sah darin die Zulässigkeit unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung vor,
sofern diese als solche gekennzeichnet wird. Die Initiatoren der Eingabe
wiesen darauf hin, daß E-Mail-Werbung schon heute erhebliche Behinderungen
und Schäden verursache, da man dieser Form von Werbung nur sehr schwer
Herr werde. Außerdem fehle ein Regulativ wie bei der Briefpost, da
E-Mail-Werbung in großer Zahl äußerst billig zu produzieren
sei. In einigen Staaten der USA sei das Massenversenden von unerwünschter
E-Mail-Werbung (Spamming) sogar unter Strafe gestellt worden.
http://www.hrp.de/spam/
Nach Meldungen des Ezines „Internet Intern“ wurden Änderungen am
Artikel 7 in der Verabschiedung am 06.05.99 jedoch abgelehnt. Lediglich
ein Zusatz wurde aufgenommen (Option für den Verbraucher, sich in
eine Negativliste des Zusenders eintragen zu lassen). De facto wird mit
Artikel 7 der Richtlinie eine Umkehrung der „Werbelast“ erreicht: Für
den betroffenen Verbraucher genügt es nun nicht mehr, auf seine fehlende
Zustimmung zu verweisen und den Rest notfalls einem Anwalt zu überlassen.
Er muß nun offenbar selbst aktiv werden, wirksam beim Zusender Einspruch
erheben und trägt mithin die Last für jede einzelne Zusendung,
deren Absender oft noch nicht einmal ermittelbar ist. Ein weiterer Einstieg
findet sich unter:
http://www.intern.de/99/18/01.shtml
- Die Aufteilung des Vergabemonopols für die internationalen Internet-Domains
wie .com, .net oder .org scheint auf weitere Schwierigkeiten zu stoßen.
Network Solutions Inc. (NSI), bisherige Inhaberin des Monopols, soll die
Abgabe der Namensdatenbank an die beschlossenen 6 Mitbewerber an schwer
durchführbare Bedingungen geknüpft haben. NSI wird unter anderem
auch eine „Entführung“ der allgemein zugänglichen Whois-Abfragedatenbank
auf die eigene Homepage vorgeworfen. Die gesamte Umstrukturierung ist jedenfalls
noch nicht abgeschlossen. In der nächsten Ausgabe soll ausführlicher
davon berichtet werden.
***