Hinweise zur Steuerberatung

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Sowie einige Dinge in eigener Sache

Inhaltsverzeichnis

  1. Steuerklassen/ Steuererklärungspflicht/ Abgabetermine

  2. Einzelne Einkunftsarten

  3. Sonderausgaben (Versicherungen)

  4. Termine

  5. Rechnungen

  6. Kalkulation

  7. Mahnungen


1. Steuerklassen/ Steuererklärungspflicht/ Abgabetermine

Amtlich erteilte Steuerklassen sind von Haus aus immer eine vorläufige Sache. Über Ihre tatsächlichen Steuerschulden entscheidet allein der Jahresbescheid. Dort steht Ihnen als Ehepaar die Möglichkeit offen, sich getrennt oder gemeinsam veranlagen zu lassen, jeweils zu personenspezifischem (und einkünftebezogenem) Tarif. Die Steuerklassen sind nur eine Eingangsbesteuerung.

Je nach Fall kann es bei dieser Eingangsbesteuerung verbleiben und Sie müssen keine Jahressteuererklärung abgeben. Das ist zum Beispiel bei der Einkommensteuer so, wenn Sie nur auf eine einzige Lohnsteuerkarte gearbeitet haben und keine Lohnersatzleistungen über 410 Euro (wie Arbeitslosen-, Krankengeld u.ä.) geflossen sind.

Wenn Sie derart nicht abgabepflichtig sind, können Sie trotzdem eine Jahreserklärung abgeben (um an eine Erstattung zu kommen, ´Lohnsteuerjahresausgleich´). Dafür haben Sie jedoch nur vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres Zeit. Ansonsten gilt die geschuldete Steuer durch die Abführung des Arbeitgebers als abgegolten.

Wenn Sie abgabepflichtig sind, muß die Erklärung gesetzlich zum 31.5. des Folgejahres abgegeben sein. Tatsächlich erinnert das Finanzamt aber ohne weitere Kosten meist erst im Lauf des Herbstes daran und gibt einen weiteren Monat dafür Zeit. Man kann das notweise auch nochmals verlängern lassen.
Grundsätzlich gilt für beratene Kunden (das Finanzamt muß aber davon wisssen) seit ein paar Jahren der 31.12. als Abgabetermin (statt dem 31.5.).  Das Finanzamt kann in Sonderfällen aber schon früher die Abgabe einfordern.

Ab dem Jahr 2019 - also erstmals für die Einkommensteuererklärung zum Jahr 2018 sind Steuererklärungen, die ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Lohnsteuerhilfevereins erstellt werden, bis zum 31. Juli 2019 abzugeben.
Für beratene Steuerpflichtige gilt dann der 28. Februar (erstmals also mit dem 28.2.2020 -(und ohne die bisher oft noch mögliche Toleranz, das heißt man muß bei Übertretung verstärkt mit Verspätungszuschlägen rechnen).

Sollten Sie nicht abgabepflichtig sein und trotzdem zur Abgabe aufgefordert werden, genügt es, die Lohnsteuerkarte und ergänzende Belege an das Finanzamt zu überreichen, aus denen sich ergibt, daß Sie nicht abgabepflichtig sind.
Bitte bedenken Sie: Das Finanzamt kennt Ihre aktuellen Umstände nicht immer. Es kann also vorkommen, daß Sie abgabepflichtig sind und nicht aufgefordert werden sowie umgekehrt.
Zur Abgabe der Steuererklärung gehörte bisher die Abgabe der Lohnsteuerkarten. Seit 2005 sind Lohnsteuerkarten nur noch als Basisdokument vorgesehen. Das Finanzamt erhält die Jahreslohndaten der Jobs bereits über elektronische Meldungen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer erhält eine schriftliche Kopie davon. Seit 2011 gibt es grundsätzlich keine Lohnsteuerkarte in Papierform mehr. 
Was zur Folge hat, daß Sie Änderungseinträge auf der Lohnsteuerkarte nur noch beim Finanzamt bekommen, nicht mehr bei der Gemeinde.


2. Einzelne Einkunftsarten

Die Aufstellung versteht sich nicht als vollständiges Handbuch, sondern greift häufigere Reibungspunkte meiner Praxis auf. Aktuelle Werte für Pauschalen, Freibeträge u.ä. finden sich in Gesetz und Literatur oder entsprechenden Quellen des Internet.


Arbeitnehmer

Wenn Sie einen Geschäftswagen nutzen, sollten Sie darauf achten, daß der Arbeitgeber ihn korrekt versteuert hat. Dann und nur dann sind Arbeitsfahrten damit auch als Werbungskosten abziehbar. Ansonsten ergibt sich eine Steuerverkürzung/ Steuerhinterziehung, wie auch wegen der fehlenden Versteuerung des Wagens selbst. Ausnahmen gibt es bei Berufsfahrern oder durchgehenden Dienstreiseantritten ab Wohnung. Im Einzelfall können sich aber Unklarheiten ergeben oder eben doch Privatfahrten. Also bitte mit dem Arbeitgeber genau durchsprechen.

Es wird immer wieder darum gebeten doch Pauschalen anzusetzen, “was so geht”. Antwort: Es gibt leider kaum derartige Pauschalen. Die beiden großen - die Werbungskostenpauschale und die für Vorsorgeaufwendungen - sind bereits in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Da läßt sich zusätzlich nichts mehr tun. Bei den “Kleinpauschalen” handelt es sich in Wirklichkeit um Nichtaufgriffsgrenzen. Zum Beispiel für Arbeitsmittel mit bis zu 102 Euro ohne Belege (Stand 2004). Erstens muß das Finanzamt das aber nicht mitmachen, zweitens gilt das auch nur bei plausiblen Ausgaben - für die in Wirklichkeit nur die Belege fehlen. Wenn solche Ausgaben aber sicher nicht vorhanden waren, darf man prinzipiell auch nichts ansetzen.

Pauschalen für Fahrtkosten zum Arbeitsplatz gibt es hingegen wirklich (Landfahrten). Seit 2001 auch für Bahnfahrten, Fahrrad, Fußgänger etc. Sie sind grundsätzlich gleich hoch wie die für Kfz-Betrieb. Mit dem Unterschied, daß die Jahressumme bei PKW unbegrenzt hoch werden kann, bei den übrigen Beförderungsmitteln gibt es eine Obergrenze.

Diese Pauschalen werden auf die Entfernung gewährt (die Rückfahrt ist gedanklich enthalten) und nur noch einmal täglich.

Diese Pauschalen decken alle üblichen Kosten des Beförderungsmittels ab. Sie können als Arbeitnehmer (außerdem) keine Benzinbelege ansetzen, es gibt nur die Pauschale. Benzinbelege können sinnvoll sein, zur ergänzenden Dokumentation daß und wann gefahren wurde. Zum Beispiel bei Sonderfahrten (Dienstreisen, Fortbildungen u.ä.). Bei größeren Kilometersummen pro Jahr wird das Finanzamt aber über kurz oder lang auch Leistungsnachweise der Fahrzeugkilometer verlangen. Das kann sich aus TÜV-Zetteln, Reparaturrechnungen u.ä. ergeben. Man sollte das bei größeren Kilometersummen pro Jahr also vorsorglich aufbewahren bzw. auf Dokumentation achten. Die Eckwerte hängen von zukünftigen Steuergesetzen ab, für 2004 liegt die kritische Grenze mit 230 Arbeitsfahrten/ Jahr bei rund 130 gefahrenen km/ Tag, also bei einer arbeitstäglichen Entfernung von 65 km. 


Kapitaleinkünfte

Hier bleibt bei den meisten einiges steuerfrei („Sparerfreibetrag“). Der Betrag wurde allerdings wiederholt erheblich gekürzt. Bitte beachten Sie, daß ab 2007 nur noch 750 Euro/Kopf Sparerfreibetrag gelten (zuzüglich der bisherigen Werbungskostenpauschale von 51 Euro), also  801 Euro pro Kopf. Wer mit seinen Zinseinkünften, Dividenden u.ä. den Freibetrag überschreitet, mußte bis zum Steuerjahr 2008 seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung erklären. 

Praxis bis etwa Ende 2005:
Viele Kunden waren der Meinung, das „was die Bank gesendet habe sei vollständig“. Das ist leider häufiger nicht der Fall gewesen. Viele Banken  verschickten nämlich nur „Steuerbescheinigungen“. Darin waren überwiegend nur die Konten und Einkünfte enthalten, von denen die Bank Steuern abgezogen hatte (löbliche Ausnahme: Bausparkassen). Die freigestellten Konten (also solche, bei denen der erteilte Freistellungsauftrag komplett ausgereicht hatte) wurden selten mitgelistet. Sie mußten oft umständlich nachgefordert werden:
Der
Sachbearbeiter der Bank fertigte dann bei Bedarf einen ergänzenden  „Bildschirmausdruck“ oder man mußte eine teure nachträgliche „Erträgnisaufstellung“ bezahlen. 

Nach neuerer Rechtslage ist § 24c EStG maßgeblich. Die Bank ist nun verpflichtet, dem Kunden eine vollständige schriftliche Übersicht zu vermitteln - mit allen Endsalden. Einige Banken versenden das aber nach wie vor nur auf Anfrage. Diese sehr schöne Übersicht führt in der Regel auch Angaben, was wo in der Steuererklärung einzutragen ist und vermittelt den Eindruck einer perfekten und vollständigen Dokumentation. Leider behandelt das Finanzamt diese so perfekt aussehende Übersicht nur als Begleitdokument und möchte nach wie vor eine Steuerbescheinigung haben (§ 45a EStG).
Tatsächlich fehlte dem eingangs beschriebenen Dokument fast immer die Bezeichnung  "
Steuerbescheinigung", so daß man diese extra benötigte.


Situation ab 2009

Seit dem Steuerjahr 2009 versucht der Gesetzgeber, alle Kapitaleinkünfte gleich an der Quelle zu besteuern. Dafür hat er einen einheitlichen Steuersatz von 25% geschaffen.
Die Banken wurden  verpflichtet, diese 25% bei der Ausschüttung gleich abzuziehen und an den Staat zu überweisen. Dazu prüfen die Banken vorher, ob ihnen ein "Freistellungsauftrag" des Kunden vorliegt. Pro Kopf sind ab 2009 noch 801 Euro Sparerfreibetrag auf die "eigenen" Banken verteilbar. Diese Summe bleibt steuerfrei und wird von der Bank entsprechend behandelt.
Im Unterschied zu früheren Jahren ist die Besteuerung der jeweiligen Kapitalenkünfte mit diesem Abzug von 25% dann erledigt. Man spricht daher von Abgeltungssteuer

Die neue Rechtslage geht einher mit einer Reihe zusätzlicher Veränderungen.

Verbesserungen

Verschlechterungen/ Verwirrendes

Weiteres zur Abgeltungssteuer

Ein Abzug von Werbungskosten ist im Unterschied zu früher nicht mehr möglich.
Ausnahme: Kosten bei Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Hierunter fällt wohl auch die von schweizer Banken ausgewiesenen "All in Fee" -jedenfalls der dort angegebene Anteil der (eigenen) Transaktionskosten.

Nicht selten wurde das eigene Kontingent an "Sparerfreibetrag" schlecht gemanagt. Eine Bank zog daher Steuern ab - bei den anderen ging es mit Überschuß auf.
Diese Steuern können Sie zurückerhalten, wenn Sie bei Zusammenrechnung aller Kapitaleinkünfte unter dem Sparerfreibetrag von (zur Zeit) 801 Euro verblieben sind (und das dem Finanzamt auch dargelegt wird).
Also: Wenn Teile des
Sparerfreibetrags ungenutzt geblieben sind, kann sich eine Angabe der Kapitalerträge zur Einkommensteuer rentieren. Leider ist es in der Praxis oft sehr mühsam, genau dies herauszubekommen - viele Kunden meinen, sie müßten "bereits Freigestelltes" für diesen Vorgang nicht angeben. Entsprechend rüde kann mittlerweile das Verhalten des Finanzamts ausfallen - man gibt einzelne Kapitalertragssteuerbeträge nicht mehr heraus, wenn der Kunde nicht sein vergebenes Freistellungskontigent im Einzelnen nachweist. Selbstverständlich können das viele gar nicht komplett nachweisen, weil sie z.B. keine oder nur geringe Freistellungen erteilt hatten.
Neuerdings sind auch die ´einfachen Sachbearbeiter´ der Finanzämter offenbar in der Lage, das Kontigent ihrer vergebenen Freistellungsaufträge amtlich nachzuchecken.

Wer eine Eigentumswohnung besitzt sollte acht geben: Sein Anteil am Konto „Instandhaltungsrücklage“ der Gemeinschaft enthält jährliche Kapitalertragsteuern für die keine Freistellungen angesetzt waren. Diese Steuern lassen sich zurückholen, gerade wenn man sonst kein großer Sparer ist. Ähnliches kann auch bei einem Mietkautionskonto auftreten.

Vorgetragene Verluste aus "privaten Veräußerungsgeschäften" (Spekultationsgeschäfte, sogenannte Altverluste) sollen nach dem Willen der Finanzverwaltung nur noch bis 2013 mit Neugewinnen verrechnet werden können. 
Tatsächlich notiert das Finanzamt diese Altverluste seither weiterhin. Sie sind jedoch nur noch mit Gewinnen aus Immobilienverkäufen oder ein paar speziellen anderen Gewinngeschäften verrechenbar.


Renteneinkünfte

Hierzu existiert eine ergänzende Seite (Alterseinkünftegesetz).
Im Beratungstermin bzw. zur Erstellung der Einkommensteuererklärung benötigt man grundsätzlich einen Rentenbescheid oder die Rentenmitteilung des Steuerjahres (die wird meist im Juli erstellt). Dies liegt daran, daß für die Steuer die Bruttorente maßgeblich ist und sich diese nicht aus Ihren Kontoauszügen ergibt  Abzüge für Versicherungskosten werden nur bei den Versicherungskosten berücksichtigt. Betriebsrenten werden häufig anders, nämlich auf einer Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Sonstige bzw. Zusatzrenten werden üblicherweise für ganze Jahre nach Jahresabschluß bescheinigt (je nach Verfahren auch bei  Betriebsrenten).
Der Berater soll Ihre Steuererklärung fertigen, muß also Daten eintragen - auch wenn das Finanzamt mittlerweile Ihre Rentendaten (und einige andere) amtlich vorrätig hat/abrufen kann und das auch tut  - so sollten Sie ihm trotzdem die Rentendaten zum Termin mitbringen.
Er kann sonst weder etwas eintragen, noch Ihnen eine Vorausberechnung zum Jahresergebnis erstellen. Der Berater kann sich auf Antrag zwar in den amtlichen Infrmationspool einklinken, dieses Verfahren ist aber mühsam und wird bisher nur von einigen Beratern in Anspruch genommen.



3. Sonderausgaben (Versicherungen)


Nach bis Ende 2004 geltendem Recht konnten Versicherungsbeiträge, die nicht ganz oder teilweise einer Einkuntfsart zuordenbar waren als Sonderausgabe abgesetzt werden, sofern sie persönlichen Vorsorgecharakter hatten (regelmäßig Kfz/private Haftpflichtversicherung, Krankenversicherungen, Unfallversicherung, Rentenversicherungen, begünstigte Lebensversicherungen u.ä.). Entgegen den Verheißungen so mancher Versicherungsvertreter ergaben sich dadurch aber in den allermeisten Fällen nur geringe Steuerersparnisse. Der maximale Abzug war vom Einkommen abhängig und schon ab geringeren Arbeitnehmereinkünften ausgeschöpft (und zwar durch die Lohn-Sozialversicherungsbeiträge). Selbständige erhielten eine erhöhte Abzugsmöglichkeit, ebenso gab es u.a. Erweiterungen bei vorhandenen Kindern. Diese Regelungen sollen für einen Übergangszeitraum im Rahmen einer Günstigerprüfung (zum neuen Recht) erhalten bleiben (voraussichtlich bis einschließlich 2018).

Nach ab 2005 geltendem Recht wird bei den o.g. Versicherungen „mit persönlichem Vorsorgecharakter“ erstmalig unterschieden und zwar in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Für Altersvorsorgeaufwendungen wird eine neue (zusätzliche) Abzugsmöglichkeit geschaffen. Sie sind in 2005 mit 60% der Ausgaben – und dann jährlich steigend – bis 2025 mit 100% der Ausgaben absetzbar. Eine Grenze wird es ebenfalls geben, die liegt mit 20.000 Euro/Jahr aber recht hoch (Stand 2005). [Die letzten beiden Sätze enthalten sprachliche Vereinfachungen.]

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherungen, etc., auch Lebensversicherungen aus der Diktion von vor 2005 oder neue unbegünstigte mit Kapitalbildung) blieben wie bisher theoretisch voll ansetzbar, werden aber praktisch relativ stark „gedeckelt“ und zwar auch für Selbständige in nun deutlicherer Form. Hier gilt ab 2005 ein maximaler Abzugsbetrag von 1.500 Euro/ Jahr für Arbeitnehmer, einer von 2.400 Euro/Jahr für die anderen.

Seit 2010 werden der seit 2005 geltenden Sonderberechnungsmethode für Rentenbeiträge nun auch gewisse Krankenversicherungsbeiträge zugeschlagen. Und zwar zu 100% die Beiträge zur sogenannten "Basisvorsorge". Hierunter fallen auch die "Zusätzlichen gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge".- Sie wissen sicher, was damit genmeint sein könnte.
Bei gesetzlich Versicherten sind diese Basisvorsorgebeiträge mit seinen KV/PV-Abzügen identisch. Ansonsten empfiehlt es sich, von der Krankenversicherung eine entsprechende Jahresbescheinigung anzufordern (die wird mittlerweile fast immer automatisch verschickt)..
Bitte beachten Sie: Alles was über Basisvorsorge hinaus geht, das sind die sogenannten Wahlleistungen, Auslandskranlenversicherung, Krankentagegeld, Zusatzkrankenversicherungen, Zahnzusatzversicheurngen u.ä.  - ist nicht priviligeriert absetzbar und fällt mit allen einfachen Vorsorgeversicherungen (Kfz-Haftpflicht, Berunfsunfährigkeitsversicherungen, etc.) in den o.g. stark gedeckelten Topf - bzw. gelangt in der Regel gar nicht mehr zur Auswirkung.

Insgesamt und als Faustregel:
Sind Sie aktiv Erwerbstätiger, können Sie davon ausghehen, daß sich praktisch nur Ihre Kranken- und Rentenveresicherungsbeiträge in der Steuern positiv auswirken. Diese aber deutlich:

Sind Sie Rentner oder aus anderen Gründen passiv, können Sie davon ausgehen, daß sich Ihre Vorsorgekosten nach der sogenannten "Rechtslage 2004" besser rechnen (siehe oben, Übergangsregelung bis 2018). Bitte prüfen Sie Ihre Steuerbescheide an diesem Punkt genau.
Finanzämter haben seit Jahren deutliche Schwierigkeiten mit dem Ansatz der richtigen Versicherungskostenberechnung. Das hat sich  seit 2010 noch verschärft. Es ist keine Seltenheit, daß Sie z.B. als Rentern nach der Rechtslage 2010 veranlagt werden, anstatt nach der für Sie viel günstigeren Rechtslage 2004.


4. Termine

Ich bemühe mich um baldmöglichste und korrekte Terminierungen und komme Zeitwünschen umfangreich entgegen. Wartezeiten im Büro entstehen nur selten. Glücklicherweise ist es nicht mehr so häufig, daß vereinbarte Termine ohne Kommentar nicht angetreten werden. Bitte rufen Sie bei Verhinderung vorher kurz an oder machen Sie sich anderweitig bemerkbar. Text auf Anrufbeantworter genügt, ich sitze sonst da, warte und kann in der Zeit nur kleinere Dinge anerledigen.
Bitte erscheinen Sie nicht mit allen Unterlagen und Leitzordnern terminlos an der Türe. Möglicherweise sogar mit einer drängenden oder abgelaufenen Frist im Rücken. Das geschieht leider häufiger zu Stoßzeiten wie Ende Februar, Ostern, Weihnachten. Ich kann in solchen Fällen keine angemessene Umsetzung garantieren. Fristverlängerungen sind amtlich auch nicht immer sicher möglich.
Hier drohen Schätzungsbescheide der Behörde, die meist deutlich ungünstig ausfallen - außerdem manchmal empfindliche Zwangsgelder, je nach Fall auch Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge.
Verlängerungen über den 31.12. hinaus für das Vorjahr sind seit rund 2007 offiziell nicht mehr möglich, werden gelegentlich aber stillschweigend gegeben. Früher konnte man den 28.2. relativ problemlos erhalten. Ab dem Steuerjahr 2018 wird es den 28.2. für das Vor-Vorjahr für beratene Kunden wieder geben. Dann allerding relativ fix und gewissermaßen als ´deadline´ , für deren Überschreitung man einige Sanktionen angedacht hat. In welchem Umfang diese umgesetzt werden, ist zum Zeitpunkt (10/17) alleerdings noch nicht  ganz klar.


5. Rechnungen

Rechnungen bitte ich wirklich umgehend zu begleichen. Allgemein ist wie oben genannt zu bedenken, daß ich oft auf spontane Terminwünsche reagiere oder spontan kurze Abgabefristen einhalten soll. Meine Dienstleistung wird in aller Regel sobald wie möglich erbracht und ist beim Rechnungsversand zumeist auch überwiegend erledigt. Insofern ist es sehr frustrierend, wenn einer offenen Rechnung über Monate hintergearbeitet werden muß. Erfreulicherweise wird in den meisten Fällen zügig beglichen.

Es gibt Kunden, die unausgesprochen der Ansicht sind Rechnungen seien erst nach Erhalt ihrer Steuererstattung oder des Bescheides zu erledigen.
Streng formal ist die Anwaltsrechnung in der Tat erst nach Erledigung des Auftrags fällig.
Ein Auftrag zur Steuererklärung könnte so interpretiert  werden, daß auch die Endbearbeitung des fertigen Bescheides enthalten ist.
Kollegen treten ihre Arbeit ohne Vorschuß oft erst gar nicht an. Ich versuche das zu vermeiden, auch weil dadurch Doppelaufwand in der Rechnungsstellung entsteht bzw. anfangs oft noch nicht klar ist, ob der Vorschuß den Endbetrag genau treffen würde. 
Es sei hier klarstellend vermerkt, daß die durch mich angenommenen Aufträge zur Steuerbearbeitung in den üblichen Jahresrechnungen grundsätzlich die Endbearbeitung bzw. Prüfung des hereinkommenden Bescheids nicht beinhalten.
Insofern ist die erhaltene Rechnung auch immer schon bei Erhalt fällig.
Rechtsmittel (Einsprüche, etc.) können ohnehin immer gesondert angerechnet werden - wie das allgemein üblich ist.
Es klingt etwas absurd und bezieht sich zum Glück nach wie vor auf eine (zunehmende) Minderzahl an Fällen, aber ich muß auch erwähnen, daß die Rechnungstellung keine "Pauschale für Alles" darstellt. Sie ist kein "All-Inclusive-Bändchen". Die Rechnung für eine einfache Jahreseinkommensteuererklärung beinhaltet also keine zusätzlichen Tätigkeiten, wie Erbschaftssteuerklärungen, Beratungen zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen, Lebensberatung, Coaching, Telefonseelsorge, Dokumentendauerlagerung, Call-Center, allgemeine spontane Rechtsberatung.
Das sind Dinge, die möglicherweise vorkommen - sie sind dann eine menschliche Reaktion auf bestimmte Situationen, je
nach Sympathie und Bedürftigkeit. Aber niemals eine Dienstleistung, auf die man durch eine zumeist bescheidenen Rechnung einen bezahlten Anspruch erworben hätte.


6. Kalkulation

Ich versuche in beidseitigem Interesse komplizierte Rechnungen zu vermeiden. Grundsätzlich besteht (in der Steuerberatung) die Praxis, jede Rechnung nach Einkunftsgruppen aufzuschlüsseln. Sofern ich als Anwalt im außergerichtlichen Bereich eine “Pauschalgebühr” abrechne soll klar gestellt sein, daß diese damit nur für alle erledigten Einkünfte gilt. Es ist grundsätzlich nicht gemeint, daß z.B. auch Folgeverfahren wie Einsprüche oder ein Finanzgerichtsstreit enthalten sind. Auch entsteht damit natürlich kein Recht auf ganzjährige Rechtsberatung.

Wenn ein Einspruch miterledigt wird, so ist das Kulanz, je nach besprochener Lage auch schon mal mitkalkuliert. Gebührenrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf.

Gebühren sind im Interesse des Kunden zumeist knapp kalkuliert. Oft würde sich für ihn eine Beratung sonst gar nicht rentieren. Das setzt aber voraus, daß beide Seiten unnötigen Aufwand vermeiden. Im Telefonat und folgenden Besprechungstermin sollte idealerweise alles erledigbar sein.
Diese Kalkulation wird verzerrt, wenn lange und häufige Nachtelefonate geführt werden oder wiederholt Dokumente fehlen. Oder für jede Dokumentennachlieferung ein extra Termin gewünscht wird, der sich dann mit Sonderfragen wiederum in die Länge zieht. Prinzipiell kein Problem und es freut mich, daß nachgefragt wird, doch ursprünglich genannte Gebühren können damit freilich nicht mehr eingehalten werden.

Bitte helfen Sie mit, das Beratungsverfahren zu vereinfachen. Dinge wie vorhandene Rentenbescheide, Jahresbestätigungen über Krankenkgeld/Arbeitslosengeld u.ä., Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte sind das Minimum.
In fast allen Fällen werden auch nicht die ganz aktuellen Daten benötigt, sondern Belege über Einkünfte und Kosten, die im Steuerjahr geflossen sind.
In meinen Begleitschreiben und Anlagen finden Sie, was sonst selten ist, auf Ihren Fall zugeschnittene Kommentare und Erklärungen - sofern notwendig.
Es ist leider recht häufig, daß diese Sonderarbeit erstellt wird und ein Kunde nachher am Telefon oder im Folgejahr genau die gleichen Fragen nochmals stellt, die Dinge gewissermaßen nur einmal mündlich hören wollte. Manchmal genügt nicht einmal das und es wird darüberhinaus noch ein persönlicher Nachtermin dazu gewünscht.
Manchmal werden mir meine Schreiben und Anlagen sogar wieder zurückgebracht. Die sind selbstverständlich für Sie gedacht.



7. Mahnungen

Es kursiert die Auffassung, offene Rechnungen seien erst dreimal zu mahnen. Wenn hier Erinnerungen oder Mahnungen versandt werden (was das gleiche ist), dann zum gütlichen Verbleib. Nach Erhalt einer fälligen Rechnung ist man tatsächlich 30 Tage später ganz ohne Mahnung im Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).

Dies bedeutet, es könnte sofort ein kostenpflichtiges gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage eingeleitet werden. Anfallende Gerichtskosten inklusive Anwaltskosten erhöhen dann die Forderung. Für die Verzugszeit können Zinsen berechnet werden. In traurigen Einzelfällen muß später der Gerichtsvollzieher bemüht werden.

Eine Bitte: Wenn Sie nicht zahlen können, geben Sie doch wenigstens kurz ein Lebenszeichen ab, es findet sich meistens eine Lösung. Sie können auch eine Raten zahlen, wobei das ohne gesonderte Absprache nicht als echte Ratenzahlungsvereinbarung zu sehen ist, jedoch guten Willen zeigt und die weitere Kommunikation sehr erleichtert.



Zuletzt geändert: 31.10.2017, 23:00:10